Artenschutzrechtliche
Verträglichkeitsprüfung

Die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundes­natur­schutzgesetzes (BNatSchG) gelten überall, selbst im bauplanungsrechtlichen Innenbereich.
 

Artenschutzrechtlich relevant sind in Genehmigungs­verfahren zahlreiche Arten, nämlich alle europä­ischen Vogelarten und alle Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.

Dabei sind die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG streng und durchaus geeignet, Vorhaben zu verhindern. Besondere Sorgfalt bei der Ent­wick­lung tragfähiger Lösungen ist auch geboten, da die o.g. Arten zugleich Gegenstand der Regelungen des Umweltschadensgesetzes (vgl. § 19 BNatSchG) sind. Die artenschutzrechtlichen Regelungen im BNatSchG sind differenziert. Sie umfassen artenschutzrechtliche Verbote, Einschränkungen der Verbote, die unter bestimmten Voraussetzungen gelten, sowie Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten.

Um hier rechtssichere Lösungen zu finden und genehmigungsfähige Antragsunterlagen zu erstellen, bedarf es nicht nur sehr guter faunistischer, floristischer und ökologischer Kenntnisse, sondern auch fundierter Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Bei zahlreichen erfolgreichen Genehmigungsverfahren - auch bei großen Infrastrukturvorhaben (z.B. dem Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main: vgl. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 11 C 318/08.T vom 21.09.09) - haben wir bewiesen, dass wir über diese Kenntnisse verfügen.

Wir entwickeln für Sie die Lösungen, die für die Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabens entscheidend sind.

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